Mittwoch, 25 März 2026 08:04 Drucken

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben vom 26.1.2026 zu Aufwendungen im Zusammenhang mit Gebäuden herausgegeben und damit einige steuerliche Lösungsansätze im Bereich der Gebäudeinstandsetzung/-sanierung weiterkonkretisiert.

Neu ist, dass der zeitliche Rahmen bei einer Sanierung in Raten nun drei statt bisher fünf Jahre beträgt. Führen demnach Baumaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren als einheitliche Maßnahme durchgeführt werden, zu einer deutlichen Gebrauchswerterhöhung des Gebäudes, handelt es sich um Herstellungskosten.

Weiterhin legt das BMF-Schreiben fest, dass ein Wohngebäude grundsätzlich einen mittleren Standard aufweist, wenn nicht besondere Umstände auf einen höheren oder niedrigeren Standard hinweisen. Diese Einordnung ist wichtig, da eine Standarderhöhung durch Baumaßnahmen grundsätzlich zu Herstellungskosten führt.

Entgegen den IDW-Verlautbarungen zur Bilanzierung ordnet die Finanzverwaltung weiterhin die energetische Sanierung den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zu.

Das neue BMF-Schreiben regelt detailreich weitere Einzelfragen in dem wichtigen Bereich des Immobiliensteuerrechts. Daher ist bei entsprechenden Beratungsschwerpunkten eine Kenntnisnahme dringend angeraten. Bitte sprechen Sie Ihre audalis-Beraterin oder Ihren audalis-Berater gerne an, wenn Sie größere Modernisierungen oder Sanierungen planen, da hier eine proaktive Vorabplanung dringend angeraten scheint.