Mittwoch, 20 Mai 2026 10:58 Drucken

Mit Schreiben vom 29.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium ausführlich zur Anwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG Stellung genommen. Die Regelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Erhalt steuerlicher Verlustvorträge trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Rahmen einer Unternehmenssanierung.

Das Schreiben schafft in vielen bislang ungeklärten Punkten mehr Rechtssicherheit, verschärft aber zugleich die Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Begünstigung künftig eine tatsächliche wirtschaftliche Krise voraus, etwa drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, bloße Ertragsschwäche genügt nicht. Zudem muss der Beteiligungserwerb eindeutig der Sanierung des Unternehmens dienen. Entsprechend wichtig werden belastbare Sanierungskonzepte und eine nachvollziehbare Dokumentation der Sanierungsabsicht. Als Sanierungsmaßnahmen gelten u. a. Kapitalzuführungen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte und konzerninterne Umstrukturierungen.

Ausführlich konkretisiert das BMF außerdem die Anforderungen an den Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsplatz- und Lohnsummenregelungen sowie der Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens.

Besondere Bedeutung hat die Auffassung der Finanzverwaltung zum rückwirkenden Wegfall der Begünstigung: Werden die Voraussetzungen innerhalb des gesetzlichen Beobachtungszeitraums verletzt, kann dies zu einer rückwirkenden Aberkennung der Verlustvorträge führen.

Wichtig für Altfälle:

Die neuen Grundsätze gelten für alle steuerlich noch offenen Fälle. Eine besondere Antrags- oder Ausschlussfrist gibt es nicht. Maßgeblich ist allein, ob der Steuerbescheid noch änderbar ist (z. B. bei laufendem Einspruchs‑ oder Klageverfahren, Vorbehalt der Nachprüfung oder noch nicht abgelaufener Festsetzungsfrist). Bereits bestandskräftige Bescheide können hingegen nur bei Vorliegen der allgemeinen Änderungsvorschriften angepasst werden.

Fazit:

Für sanierungsbedürftige Unternehmen und Investoren verbessert sich die Planungssicherheit deutlich. Verlustvorträge können im Sanierungsfall häufiger erhalten bleiben.

Gerne prüfen wir, wie die Sanierungsklausel in Ihrem konkreten Fall genutzt werden kann.