Donnerstag, 31 August 2023 08:04 Drucken

I. Anzeigepflichten beim Share Deal

Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung in § 16 Abs. 4a GrEStG im Jahressteuergesetz 2022 nunmehr festgelegt, dass sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch das dingliche Vollzugsgeschäft Anknüpfungspunkte für die grunderwerbsteuerliche Anzeigenverpflichtung sind.

Nur wenn in Bezug auf beide Anknüpfungspunkte eine Anzeige frist- und formgerecht sowie vollständig gem. § 16 Abs. 5 S. 2 GrEStG erfolgt ist, kommt eine Nichtfestsetzung der Besteuerung für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft gem. § 16 Abs. 4a GrEStG in Betracht. Dies führt dazu, dass sowohl für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft als auch für das dingliche Vollzugsgeschäft Grunderwerbsteuer festgesetzt werden, wenn eine Anzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Folglich ist beim Share Deal insbesondere darauf zu achten, dass die Grunderwerbsteueranzeigen sowohl beim Signing (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) als auch bei Closing (dingliches Vollzugsgeschäft) vollständig und fristgerecht erfolgen.

II. Ausübung der Option gem. § 1a KStG

Gem. § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften (mithin OHG und KG) zum Körperschaftsteuerrecht optieren. Mit Ausübung der Option gelten für diese Gesellschaften die Regeln des Körperschaftsteuergesetztes sowie die für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Gewerbesteuergesetzes.

Gem. § 6 GrEStG wird bei Übertragungen von der Gesamthand auf an der Gesamthand beteiligte Personen beziehungsweise bei Übertragungen von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand unter bestimmten Voraussetzungen Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Insbesondere gelten die in § 6 Abs. 4 GrEStG geregelten Nachbehaltensfristen.

Bisher galt die Ausübung der Option nicht als eine Verletzung der Nachbehaltensfrist im Rahmen des § 6 GrEStG. Diese Regelungslücke wurde nunmehr durch das Jahressteuergesetz 2022 geschlossen. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 GrEStG wird die Übertragung mit einer nachträglichen Ausübung der Option nunmehr so behandelt, wie eine Personenhandelsgesellschaft, welche zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges bereits optiert hatte.

III. Verlängerung der Anlaufhemmung bei Verletzung der Nachbehaltensfristen

Wird eine Nachbehaltensfrist verletzt, ist diese gegenüber dem Finanzamt gesondert anzuzeigen. § 19 Abs. 7 GrEStG regelt nunmehr, dass die Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die anzeigenpflichtige Änderung eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die Festsetzungsverjährung für einen grunderwerbsteuerbaren Sachverhalt unter Umständen erst 14 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eintreten kann, in dem die Steuer entstanden ist.

Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen, können Sie sich gerne an unserer Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) wenden.