Dienstag, 16 September 2025 08:19 Drucken

(BFH, Urteil vom 04. September 2024 – XI R 37/21, DStR 2025, 43)

Mit einer für viele ärztliche Praxisgemeinschaften erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Umsatzsteuerfreiheit bestimmter Leistungen von Kostengemeinschaften und somit auch Praxisgemeinschaften von Ärzten bekräftigt.

Die Entscheidung betrifft eine klassische Konstellation: Eine ärztliche Praxisgemeinschaft nutzt gemeinschaftlich Räume, Personal und weitere Infrastruktur, ohne Gewinnerzielungsabsicht, und verlangt von ihren Mitgliedern lediglich eine anteilige Kostenerstattung.

Streitpunkt war, ob solche internen Leistungen – insbesondere Reinigungsleistungen – umsatzsteuerpflichtig sind.

Dies hat der BFH nun mit seinem oben genannten Urteil verneint.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Überblick:

  • Die Leistungen werden durch einen Zusammenschluss erbracht, dessen Mitglieder steuerfreie Tätigkeiten ausüben (z. B. ärztliche Heilbehandlungen),
  • die Leistungen dienen unmittelbar der Ausübung dieser Tätigkeiten,
  • es erfolgt nur eine exakte Kostenerstattung,
  • und es entstehen keine Wettbewerbsverzerrungen.

Diese Voraussetzungen waren im Urteilsfall erfüllt. Selbst die Reinigungsleistungen wurden als notwendiger Bestandteil des ärztlichen Betriebs anerkannt. Dass derartige Leistungen auch von gewerblichen Dienstleistern erbracht werden könnten, begründet nicht automatisch eine Wettbewerbsverzerrung, so der BFH.

Der Link zum Urteil:

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

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