Ist der Fremdgeschäftsführer aufgrund eines Geschäftsführervertrags bei einer GmbH tätig und zugleich Vermieter der Geschäftsräume sowie der wesentlichen Betriebsmittel der GmbH, so begründet dieser Umstand keine umfassende Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht. Auch die Darlehensgewährung durch den Fremdgeschäftsführer an die GmbH ändert nicht die Annahme einer Sozialversicherungspflicht.
Grundsätzlich kann eine selbständige Tätigkeit eines Geschäftsführers nur bei Beteiligung am Gesellschaftskapital in Betracht kommen und auch nur dann, wenn er die Rechtsmacht besitzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Voraussetzung ist hierbei stets – wie im Übrigen auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern –, dass sich die Rechtsmacht des Geschäftsführers eindeutig aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergibt. Außerhalb der Satzung begründete Rechtsmachtverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die statusrechtliche Beurteilung unbeachtlich.
Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.04.2024 (L 8 BA 126/23) sei die Möglichkeit, durch die Kündigung des Darlehens oder der Mietverträge wirtschaftlichen Druck auf die GmbH auszuüben, daher unerheblich. Eine Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspreche, werde dadurch nicht begründet. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen seien für die statusrechtliche Beurteilung zudem schon grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.