Die Verhandlungsvertreter von CDU/CSU und SPD haben Anfang April ihre Koalitionsvereinbarung im Umfang von 144 Seiten vorgestellt. Vollständige Genehmigung durch Gremien bzw. Mitgliederentscheide stehen noch aus, trotzdem geben wir im Folgenden einen kurzen Abriss und eine erste Kommentierung.
Die von vielen Seiten erwarteten grundsätzlichen Systemreformen bleiben weitgehend aus.
Erst 2028 sehen die Koalitionspartner bspw. vor, schrittweise die Körperschaftsteuer von derzeit 15% um jeweils einen Prozentpunkt pro Jahr abzusenken. Ausstrahlungswirkungen soll dies dann auch auf das sog. Optionsmodell nach § 1a KStG für Personengesellschaften haben. Entsprechend motivierte Anpassungen der Thesaurierungsbegünstigungen nach § 34 a EStG sollen ebenfalls folgen. Ab dem Jahr 2027 sollen auch Erleichterungen für gewerbliche Einkünfte neu gegründeter Unternehmen geprüft werden.
Entsprechende Prüfaufträge und Anpassungen im Jahr vor der planmäßigen nächsten Bundestagswahl (2029) unterliegen aber erfahrungsgemäß deutlich einem „politischen Konjunkturzyklus“, so dass nicht unwesentliche Fragezeichen bei diesen geplanten Reformansätzen bleiben.
Greifbarer ist dagegen der sog. „Investitions-Booster“ in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30% , der für die Jahre 2025-27 eingeführt werden soll.
Zusätzliche finanzielle Anreize sollen auch für die freiwillig längere Arbeit nach Eintritt des gesetzlichen Renteneintrittsalters geschaffen werden. Grundsätzlich soll ein dann bezogenes Gehalt bis 2.000 EUR pro Monat steuerfrei bleiben – allerdings steht diese Maßgabe unter Auflage weiterer Prüfaufträge für die Einschränkung sog. adverser Mitnahmeeffekte. Mit Detailanpassungen ist daher wahrscheinlich umfangreich zu rechnen.
Neben weiteren Einzelanreizen für einzelne Interessengruppen (bspw. USt-Vergünstigungen für die Gastronomie, Anpassung Übungsleiterpauschale/Ehrenamtspauschale, steuerliche Förderung E-Mobilität, Agrardiesel-Rückvergütung, Rücknahme der Erhöhung der Luftverkehrsteuer etc.) sind noch insbesondere die geplanten Erleichterungen im Gemeinnützigkeitsbereich zu nennen: So soll die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 50.000 EUR erhöht werden und NPOs mit Einnahmen bis 100.000 EUR von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen werden.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Bündel von Einzelmaßnahmen (statt einer grundlegenden Strukturreform) hilft, den Wirtschaftsstandort Deutschland wieder nachhaltig zu beleben. „Per aspera ad astra!“ mag man hoffen.