Montag, 26 Januar 2026 13:44 Drucken

Bei sog. Familiengenossenschaften handelt es sich um Genossenschaften, deren Mitglieder im Kern nur aus Angehörigen einer Familie bestehen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 15. Januar 2025 (11 K 11042/24) können Kosten der privaten Lebensführung der Mitglieder nicht als Betriebsausgaben gelten gemacht werden, es handelt sich vielmehr um verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die klagende Genossenschaft berief sich auf § 1 Abs. 1 GenG und machte Aufwendungen der Mitglieder für Fahrzeuge, Wochenendausflüge, Urlaubsreisen, Kleidung, Haustiere, Supermarkteinkäufe und mehr als Betriebsausgaben gelten, da diese Aufwendungen „dem Erwerb oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange“ förderlich seien. Das Gericht trat dieser Auffassung entgegen und verwies darauf, dass auch bei Genossenschaften die Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung anzuwenden sind. Wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Genossenschaft diesen Vorteil den Mitgliedern nicht zugewendet hätte, liegt eine steuerlich nicht abzugsfähige verdeckte Gewinnausschüttung vor, auch wenn die Ausgaben der Satzung der Genossenschaft entsprechen.

Dementsprechend können auch die Vorsteuerbeträge aus diesen Kosten nicht geltend gemacht werden, da sie in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen.