Dienstag, 26 September 2023 07:20 Drucken

Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein (anderes) Unternehmen eingegliedert ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der juristischen Person gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht selbstständig ausgeübt. Organträger und Organgesellschaft stellen ein Unternehmen dar. Die Leistungen der Organgesellschaft werden dem Organträger zugerechnet. Diese Gegebenheiten eröffnen steuerliche Gestaltungsspielräume.

Mit seinem Urteil vom 11. Mai 2023 (Aktenzeichen V R 28/20) stellt der BFH nun klar, dass die wirtschaftliche Eingliederung nicht nur aufgrund unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen kann, sondern auch aufgrund der Verflechtung mit anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe, welche ebenfalls Organgesellschaften sind. Es genügt mithin eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen Schwesterngesellschaften.

Ist die finanzielle und organisatorische Eingliederung dabei besonders ausgeprägt, kann die wirtschaftliche Eingliederung deutlich weniger ausgebildet sein.

Das Urteil entwickelt die Grundsätze der umsatzsteuerlichen Organschaft weiter. Steuerpflichtige sollten zusammen mit ihren Beraterinnen und Beratern prüfen, ob hierdurch Anpassungsbedarfe bei ihrer steuerlichen Gestaltung gegeben sind.

Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen, können Sie sich gerne an unsere Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) wenden.