Montag, 03 Juni 2024 10:21 Drucken

Trägt der Arbeitnehmer nicht die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kleidung, kann dies unter Umständen zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen. Der Arbeitgeber ist nämlich grundsätzlich im Rahmen seines Weisungsrechts auch berechtigt eine konkrete Arbeitskleidung vorzuschreiben.

Im vorliegenden Fall schreibt die Kleiderordnung des Betriebs in den Bereichen Montage, Produktion und Logistik das Tragen von roten Arbeitsschutzhosen vor, die auch vom Arbeitgeber gestellt wurden. Der Arbeitnehmer sah sich dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und trug stattdessen schwarze Arbeitshosen. Trotz zweifacher Abmahnung weigerte sich der Arbeitnehmer weiter eine rote Arbeitshose zu tragen. Dies veranlasste den Arbeitnehmer dann zur Kündigung.

Das LAG Düsseldorf entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Im Rahmen der Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Denn die Kleidung gehört nur zur Sozialsphäre des Persönlichkeitsrechts. Mithin genügen sachliche Gründe des Arbeitgebers für eine Einschränkung. Diese lagen nach Auffassung des Gerichts vor. So trage die rote Farbe aufgrund der Signalwirkung zum Arbeitsschutz bei. Außerdem sorge die einheitliche Kleidung auf dem Betriebsgelände für eine sog. Corporate Identity. Der Arbeitnehmer konnte hingegen keine erheblichen Gründe für seine schwarze Hose vortragen. Das persönliche und ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers genügt nicht als Grund. Eine Persönlichkeitsverletzung sah das Gericht daher nicht, sondern vielmehr eine beharrliche Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers, die ein Kündigung rechtfertigt.

Gerne können Sie sich in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.