Donnerstag, 29 Februar 2024 07:09 Drucken

Das Stiftungsregister geht erst 2026 live – folgende FAQ zeigen aber, dass sich ein frühes Nachdenken unter Vertrauensschutzgesichtspunkten lohnen kann.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich doch gerne an die audalis-Stiftungsspezialisten (WP/StB Christian Brütting, RAin Lenka Zizka, StB Lars-Nicklas Sondermann).

 

Können Sie uns bereits einen Eindruck davon vermitteln, wie ein Stiftungsregister künftig aussehen wird?

Details hierzu beinhalten insbesondere die §§ 82b -82d BGB sowie das Stiftungsregistergesetz. Vor allem werden Daten zu Vorstandsmitgliedern und ihrer Vertretungsmacht sowie zur Satzung (und damit auch Informationen zu den Destinatären) und zu Dokumenten über die Bestellung der Vorstandsmitglieder abrufbar sein. Diese Daten dienen insbesondere der Vereinfachung des Vertretungsnachweises für Vorstände von Stiftungen im Rechtsverkehr sowie einem verbesserten level-playing-field hinsichtlich Publizität von deutschen Rechtsträgern. Stiftungen werden zukünftig danach als „eingetragene Stiftungen“ mit entsprechendem Namenszusatz nach außen auftreten.

 

Welche Informationen müssen Stiftungen dafür bereitstellen?

Stiftungen werden zukünftig vor allem personalisierte Informationen zu ihren Vorstandsmitgliedern, darüber hinaus Kerndokumente (insbesondere Satzungen) sowie Informationen zu Änderungen von Satzungen sowie zu wesentlichen Strukturereignissen im Lebenszyklus von Stiftungen (Erlöschen durch Zulegung/Zusammenlegung, Auflösung, Aufhebung) zur Verfügung stellen müssen.

 

Welche Veränderungen bringt das kommende Register mit sich, wenn wir doch schon Transparenzregister, Lobbyregister und seit Jahresanfang auch ein Zuwendungsempfängerregister haben?

Jedes dieser Register verfolgt unterschiedliche Zielsetzungen. Insbesondere geht es für Stiftungen um eine deutliche Steigerung ihres Publizitätsgrads. In den Fokus rückt nun sogar die Satzung als Kernscharnier der Stiftungsorganisation.

 

Was wird für Stiftungen einfacher und was aufwändiger werden?

Vor allem der Vertretungsnachweis für den Vorstand sollte sich im Rechtsverkehr einfacher gestalten. In der Strukturierung von Stiftungen – man denke hier über gemeinnützige Stiftungen hinaus auch vor allem an privatnützige Familienstiftungen für die Nachfolgegestaltung -wird es interessant, bisherige Dokumente unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu sichten und ggf. anzupassen. Diesbezüglich wird es spannend werden, wie in Zukunft die gesetzlich mögliche Beschränkung oder sogar der Ausschluss von Einsichtnahme in die zur Verfügung gestellten Dokumente (Satzung!) aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung gestaltet werden, denn der Gesetzesgrundsatz lautet „Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jedermann gestattet“. - Hier sind Rechtsstreitigkeiten wahrscheinlich zu erwarten.

 

Wieweit müssen sich Stiftungen Sorgen machen, dass künftig auch bislang vertrauliche Informationen in das Register eingestellt werden müssen?

Das sollte bei Neustiftungen und Bestandsstiftungen ein Kernpunkt der Diskussion mit der Beraterschaft sein. Bspw. sollte man individualisieren: Was gehört ins Stiftungsgeschäft und was gehört in die Satzung?

 

Wieweit lässt sich das kommende Register auch zur Fördermittelrecherche nutzen, wie aktuell die Stiftungsdatenbank beim Bundesverband Deutscher Stiftungen?

Technisch wird es hierbei insbesondere auf mögliche Analysefilter des Registers ankommen. Unser Bauchgefühl sagt uns, dass eine zielgerichtete Internetrecherche mit der richtigen Suchmaschine effizienter sein mag.

 

Viele kleine Förderstiftungen treten nicht öffentlich auf, weil sie eine Flut völlig unpassender Anfragen befürchten – bis hin zur Bitte, private Schulden zu bezahlen. Sind solche Befürchtungen auch beim Stiftungsregister berechtigt?

Eine nicht völlig unangemessene Sorge … man wird über seine Kommunikationskanäle (bspw. E-Mail-Adressen-Bereitstellung) nachdenken müssen …