Montag, 29 April 2024 08:51 Drucken

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 haben sich - insbesondere durch das Wachstumschancengesetz, welches erst am 22.03.2024 durch den Bundesrat verabschiedet worden ist - einige interessante (praxisrelevante) steuerliche Änderungen ergeben, die wir Ihnen heute gerne auszugsweise unter bewusster Schwerpunktsetzung mitteilen möchten. Zudem fassen wir einige zusätzliche Neuerungen zusammen. Für eine umfänglichere Würdigung des Wachstumschancengesetzes verweisen wir auf die Literatur und einzelfallbezogene Beratungsgespräche.

Aufgrund des durch die Pandemie erhöhten Arbeitsaufwands für die steuerberatenden Berufe hat der Gesetzgeber die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen verlängert. Für die aktuellen Jahre ergeben sich für steuerlich beratene Personen folgende Abgabefristen:

  • Erklärungen für das Veranlagungsjahr 2022 bis zum 31.07.2024,
  • Erklärungen für das Veranlagungsjahr 2023 bis zum 31.05.2025.
  • Erklärungen für das Veranlagungsjahr 2024 bis zum 30.04.2026.

 

Einkommensteuer 

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde ab 2023 auf 1.230 € (bis 2022: 1.200 €) angehoben.
  • Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, so können weiterhin die vollen Kosten abgezogen werden. Alternativ kann ohne weiteren Nachweis ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.260 € geltend gemacht werden.

Sofern das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist, lassen sich über die Homeoffice-Pauschale 6 € am Tag geltend machen, maximal aber 1.260 €. Dies entspricht 210 Tage im Jahr.

  • Ab 2023 werden die Aufwendungen für die Altersvorsorge (Beiträge in die Renten- oder freiwillige Basisversicherung) einkommensteuerlich nicht mehr gekürzt.

Beachten Sie aber für 2023 die steuerlich abzugsfähigen Höchstgrenzen für die Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 26.528 € bzw. für Eheleute in der Zusammenveranlagung 53.056 €.  

Für 2024 wurden die Höchstgrenzen etwas angehoben auf 27.566 € für Alleinstehende und 55.132 € gemeinsam für Ehegatten.

  • Der Sparerpauschbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2023 auf 1.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 2.000 € (Zusammenveranlagung).
  • Der Ausbildungsfreibetrag (z.B. Ihr Kind studiert und ist auswärtig untergebracht) wurde ab 2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ab 2023 von 4.088 € auf 4.260 € erhöht.
  • Für die Arbeitnehmer-Sparzulage erhöht sich ab 2024 die Einkommensgrenze auf 40.000 € für Alleinstehende und auf 80.000 € für Verheiratete.
  • Die Freigrenze für Geschenke an GeschäftspartnerInnen / KundInnen erhöht sich ab dem Jahr 2024 von 35 € auf 50 €. Für umsatzsteuerbefreite Unternehmen handelt es sich bei der Freigrenze um den Aufwand incl. Umsatzsteuer.
  • 1%-Regelung für Geschäftswagen: Für die begünstigte Versteuerung der Privatnutzung für ab 2024 angeschaffte E-Fahrzeuge mit nur ¼ des Bruttolistenpreis erhöht sich die Grenze der Anschaffungskosten von 60.000 € auf 70.000 €.
  • Für angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab dem 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 kann wieder eine degressive Abschreibung genutzt werden. Sie darf höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung betragen und 20 % nicht überschreiten.
  • Für ab dem 01.01.2023 fertiggestellte Wohngebäude können nun 3,0 % Gebäude-Abschreibungen pro Jahr geltend gemacht werden.
  • Für im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2029 durchgeführte energetische Gebäudesanierungen an selbstgenutztem Wohneigentum ist eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen möglich. Die Ermäßigung ist je Objekt auf 40.000 € beschränkt und wird auf 3 Jahre verteilt.
  • Es gibt ab 2023 unter bestimmten Voraussetzungen eine neue Sonderabschreibung für den Bau neuer Mietwohnungen in Höhe von 5 % der Gebäude-Anschaffungskosten für die ersten 4 Jahre. Beachten Sie, dass es sich auch um den Bau einer neuen Mietwohnung handelt, wenn Sie z.B. das Dachgeschoss ausbauen und damit im bestehenden Mietshaus neuen Wohnraum schaffen.
  • Für Wohnzwecke dienende Gebäude, die in dem Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2029 hergestellt worden sind, kann für das Gebäude eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % abgesetzt werden.
  • Für Unternehmen, deren Gewinn unter 200.000 € liegt, hat sich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für ab 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter von 20 % auf 40 % der Investitionskosten erhöht.
  • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben ab 2024 steuerfrei, wenn Sie unter 1.000 € (zuvor 600 €) liegen.
  • Ab 2024 erhöht sich der jährliche Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen von 1.440 € auf 2.000 €.

 

Sonstige Themen 

  • Beachten Sie bitte, dass Sie - wie bereits in den vergangenen Jahren - eine Vorauszahlung in die Kranken- und Pflegeversicherung leisten können. Dabei können wir steuerlich maximal den 3-fachen Jahresbeitrag absetzen. Sofern Sie in den beiden Folgejahren keine Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, können Sie die sonstigen Versicherungen, wie Haftpflicht-, Unfall- oder Lebensversicherungen bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 € für Alleinstehende, bzw. 5.600 € für Verheiratete steuerlich absetzen.

Wenn Sie Anspruch auf Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen haben, vermindert sich der Höchstbetrag auf 1.900 € für Alleinstehende, bzw. 3.800 € für Verheiratete.

  • Sofern Sie für das Jahr 2022 eine Einkommensteuer-Nachzahlung erwarten und den Bescheid bis Sommerbeginn noch nicht erhalten haben, lohnt sich die Überlegung, eine freiwillige Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Einkommensteuernachzahlung zu leisten, um die Verzinsung durch das Finanzamt zu vermeiden. Die Verzinsung liegt derzeit allerdings nur bei 1,8 % p.a. und wird auf Einkommensteuernachzahlungen, die ab dem 01.09.2024 festgesetzt werden, berechnet.
  • Falls Sie EigentümerIn von Grundbesitz sind, beachten Sie bitte, dass Sie dazu verpflichtet sind, alle Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Neu-, An- oder Umbauten oder Nutzungsänderungen) für Zwecke der Grundsteuer an das Finanzamt zu melden. Stichtag hierfür ist jeweils der 31.01. des auf die Änderung folgenden Jahres.
  • Sofern Sie als VermieterIn unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, können Sie auf Antrag einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Lagen die Mieteinnahmen mehr als 50 % unter der normalen Jahreskaltmiete, kann die Kommune 25 % der Grundsteuer erlassen. Falls gar keine Miete geflossen ist, können 50 % der Grundsteuern erlassen werden. Der Antrag kann immer bis zum 31.03. des Folgejahres gestellt werden.
  • Beachten Sie, dass Sie als ArbeitgeberIn noch bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt bis zu 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre MitarbeiterInnen auszahlen können. Der Höchstbetrag von 3.000 € gilt für alle Zahlungen vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024.
  • Ab dem Jahr 2025 können Sie als ArbeitgeberIn nicht mehr die Fünftelungsregelung für bestimmte ermäßigte Bezüge, wie Entschädigungen/Abfindungen, über die Lohnabrechnung anwenden. Bitte informieren Sie Ihre ArbeitnehmerInnen in solchen Fällen darüber, dass diese die Ermäßigung dann selbst über die Einkommensteuerveranlagung beantragen müssen.

Vor allem zu dem Themenkreis „E-Rechnung“ werden wir darüber hinaus gesondert informieren. Weitere Einzelaspekte werden wir zudem in loser Folge im Newsletter aufgreifen.

Gerne stehen bei weiteren Fragen Ihre audalis Beraterinnen und Berater zur Verfügung.

Wir danken Frau StBin Sabine Dittmann für die ausführlichen Recherchen.