Dienstag, 26 September 2023 07:24 Drucken

Die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG kann erhebliche Kosten verursachen, denn sie stellt eine Exit-Steuer auf Basis eines fiktiven Veräußerungsgedankens bei Wegzug eines unbeschränkten Steuerpflichtigen dar: Die Steuer ist grundsätzlich fällig, Liquidität ist aber dem Steuerpflichtigen vorab gar nicht zugeflossen!

Voraussetzung hierfür ist in der aktuellen Fassung des § 6 AStG eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung i.S.v. § 17 EStG (mindestens 1%) und eine unbeschränkte Steuerpflicht von mindestens 7 Jahren (innerhalb der letzten 12 Jahre vor Wegzug).

Bemessungsgrundlage ist eine verkehrswertorientierte Betrachtung, also unter (fiktiver) Einbeziehung aller stiller Reserven im Wegzugszeitpunkt.

Verschärfend gegenüber der alten Gesetzeslage gilt nun seit dem 01.01.2022, dass eine zinslose und zeitlich unbefristete Stundung des Steueranspruchs bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat nicht mehr möglich sein soll. Der Steuerpflichtige hat lediglich die Option, auf Antrag den Steueranspruch in sieben gleichen Jahresraten zu entrichten. Diese Jahresraten sind nicht zu verzinsen, jedoch in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. Als Sicherheitsleistung werden zudem die in Rede stehenden Kapitalgesellschaftsanteile nicht anerkannt. Ob dies alles verfassungsrechtlich richtig und zudem europarechtskonform ist, werden die Gerichte zu klären haben.

Allerdings hat der Steuerpflichtige Einwirkungsmöglichkeiten, diese „Strafbesteuerung“ entfallen zu lassen, wenn er ein angemessenes Rückkehrmanagement betreibt. Aber ein solcher Schritt beeinflusst natürlich nachhaltig die ursprüngliche Lebensplanung.

Aus der Beratungspraxis können wir nur dazu raten, dass Steuerpflichtige bei einem geplanten Wegzug ins Ausland (oder einer sich sukzessive ergebenden Lebensmittelpunktverlagerung) frühzeitig Kontakt zu ihren Beraterinnen und Beratern aufnehmen: es lohnt sich!

Haben Sie diesbezüglich weitere Fragen, können Sie sich gerne an unsere Steuerfachabteilung (Georg Schleithoff, Christian Brütting) wenden.