Juni 30, 2025
Wer denkt, eine Wirtschaftskanzlei kann nur Zahlen und Paragraphen, ist völlig falsch gewickelt:
audalis Berlin kann nämlich auch Schokolade. Und Stadtführungen bei Hagel. Und leckerstes Barbecue am Abend (essen, nicht zubereiten). Und sehr fotogen sind wir außerdem, wenn wir von „unseren“ gelben Rynkeby-Radlern während unseres Betriebsausflugs besucht werden 😉
Einen leckereren Start beim Betriebsausflug als Ritter Sport gibt es wohl kaum. Wir haben viel über die Herstellung von Schokolade gelernt, durften Schokolimonade probieren, haben bestätigt bekommen, dass Schokolade gewissermaßen Obst ist (yay!) und durften letztendlich unsere eigene Lieblingsschokolade kreieren.
Vom Gendarmenmarkt haben wir uns im Anschluss durch drei wirklich tolle Stadtführer bis nach Kreuzberg zum Anhalter Bahnhof führen lassen und auch dabei wieder jede Menge gelernt.
Beim anschließenden Barbecue haben wir den gemeinsamen Tag gemütlich ausklingen lassen und uns besonders gefreut, dass die Radler von Team Rynkeby Berlin für ein kleines Fotoshooting vorbeigekommen sind (wer die großartige Radfahraktion zugunsten der Deutschen Kinderkrebsstiftung noch nicht kennt, sollte das unbedingt nachholen.) Denn nicht nur Schokolade, sondern auch social responsibility macht glücklich.
Juni 30, 2025
Mitte Juni ging es für unsere beiden Mitarbeiter Silas Hoffmann und Jan Lindemann nach Madrid, um an der diesjährigen Academy der Alliott Global Alliance teilzunehmen. Die Veranstaltung bot spannende Vorträge rund um persönliche und berufliche Weiterentwicklung. Im Fokus stand jedoch vor allem der internationale Austausch und das Networking.
Es war spannend zu sehen, wie Kolleginnen und Kollegen weltweit ähnliche – aber auch unterschiedliche - Herausforderungen aus dem Berufsalltag erleben und mit welchen Lösungsansätzen sie diesen begegnen. Abgerundet wurde die Reise durch ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm mit Sightseeing, gutem Essen und gemeinsamen Abenden, bei denen alle sich näher kennengelernt habe. Je besser man persönlich harmoniert und sich gegenseitig versteht, um so effektiver kann man gemeinsam „über die Grenze“ an der Lösung von Mandatsthemen arbeiten.
Juni 30, 2025
Vor einigen Wochen hatten wir das große Glück, einen internationalen Gast an unserem Berliner audalis-Standort begrüßen zu dürfen:
Frau Kunika Yoshiura, eine japanische Anwaltskollegin unserer Tokyoter Alliott Global Alliance -Partnerkanzlei Spring Partners absolvierte ein 3-monatiges Praktikum bei uns. Kunika unterstützte uns bei der Bearbeitung unserer internationalen Mandate, begleitete uns zu Mandanten-, Gerichts- und Notarterminen und erhielt so einen Einblick in die Arbeitsweise deutscher Rechtsanwaltsbüros, Notariate und Gerichte. Besonders interessant war dabei natürlich, die Gemeinsamkeiten und auch die Unterschiede in der Arbeitsweise deutscher und japanischer Anwälte zu entdecken. Betreut wurde sie von unseren Berliner Partnern Boris Pahn und Patrick Geißler LL.M., die beide den juristischen Austausch mit Kunika genossen haben.
Frau Yasuko Fukuyama, Partnerin bei Spring Partners, Tokio: „Es ist wunderbar zu sehen, dass unsere Mitgliedsfirmen auf diese Weise zusammenkommen. Initiativen wie diese bieten unschätzbare Möglichkeiten für professionelle und geschätzte Mitarbeiter, andere Kulturen und Arbeitspraktiken aus erster Hand kennenzulernen. Neben der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, die diese Praktika mit sich bringen, vertiefen sie auch den Geist der Zusammenarbeit, der das Herzstück der Alliott Global Alliance bildet. Durch den Aufbau dieser Verbindungen bereichern wir nicht nur die individuellen Karrieren, sondern stärken auch die globalen Beziehungen, die unsere Allianz so einzigartig und effektiv machen.“
Boris Pahn: „Wir von audalis unterstützen das Young-Professionals- und Future-Leaders-Programm der AGA Alliott Global Alliance, denn wir glauben daran, dass neben dem Weiterempfehlen von Mandaten auch der Austausch von Personal unter den Mitgliedskanzleien dazu führt, dass unsere Mitarbeiter hiervon persönlich profitieren, wir als Arbeitsgeber interessanter werden und die AGA letztendlich enger zusammenwächst.“
Zum Ende des Praktikums haben wir ein kleines Interview geführt, um Kunika in ihren eigenen Worten von ihren Eindrücken berichten zu lassen - viel Vergnügen bei der Lektüre!
Kunika, können Sie uns etwas über Ihren beruflichen Hintergrund erzählen?
Ich bin eine japanische Anwältin bei Spring Partners (derzeit nicht registriert, da ich im Ausland studiere), einer in Tokio ansässigen Anwaltskanzlei mit mehr als 20 Anwälten, die regelmäßig sowohl japanische als auch internationale Mandanten berät.
Ich habe in den USA einen Master of Laws (LL.M.) erworben und letztes Jahr die New Yorker Anwaltsprüfung abgelegt. Nach dem Examen bin ich mit meinem Mann nach Deutschland gezogen, der derzeit als entsandter Mitarbeiter einer japanischen Anwaltskanzlei in einer deutschen Kanzlei arbeitet.
Was hat Sie dazu motiviert, ein Praktikum in Deutschland / bei audalis in Berlin zu absolvieren?
Seit ich nach Deutschland gezogen bin, interessiere ich mich sehr für die deutsche Rechtspraxis und den Arbeitsstil der deutschen Anwälte. Ich sah dieses Praktikum als eine unschätzbare Gelegenheit, Einblicke aus erster Hand von sehr erfahrenen deutschen Anwälten zu erhalten.
Wie haben Sie die Kanzlei (audalis) und das Team kennengelernt?
Ich habe audalis über die Alliot Global Alliance kennengelernt, da sowohl Spring Partners als auch audalis Mitglieder dieses Empfehlungsnetzwerks sind.
Welche Erwartungen hatten Sie an Ihr Praktikum, und wurden diese erfüllt?
Ich wollte die juristische Praxis in Deutschland kennenlernen - wie Anwälte denken, Fälle bearbeiten, eine Kanzlei leiten und wie die Kanzlei arbeitet. Auch der Aufbau echter Beziehungen zu den Teammitgliedern war mir sehr wichtig. Meine Erwartungen wurden nicht nur erfüllt, sondern übertroffen.
Was sind die größten Unterschiede, die Sie zwischen der japanischen und der deutschen Rechtskultur/dem deutschen Rechtssystem festgestellt haben?
Ich denke, es gibt viele Unterschiede, aber einer der interessantesten Unterschiede ist das Notariat. Patrick erklärte mir, dass in Berlin ein Anwalt auch als Notar fungieren kann (was nur in bestimmten Regionen Deutschlands möglich ist) und dass bestimmte Arten von transaktionalen Verträgen notariell beglaubigt werden müssen. In Japan hingegen kann ein Rechtsanwalt nicht gleichzeitig als Notar fungieren, und eine notarielle Beurkundung ist bei Verträgen für Unternehmenstransaktionen grundsätzlich nicht erforderlich.
Ich war auch sehr beeindruckt, wie effizient das „remote working“ bei audalis funktioniert. Die internen Systeme sind gut organisiert und vollständig digitalisiert. Außerdem fand ich das deutsche E-Filing-System für Rechtsstreitigkeiten ebenfalls sehr effizient.
Wie würden Sie die Arbeitsatmosphäre bei audalis Berlin beschreiben?
Es war unglaublich einladend und angenehm. Alle Teammitglieder waren sehr freundlich und hilfsbereit und gaben mir das Gefühl, voll integriert zu sein, obwohl ich kein Deutsch spreche. Wenn ich zum Beispiel an einer Verhandlung vor einem deutschen Gericht oder an einem Treffen mit einem Kunden auf Deutsch teilgenommen habe, hat mich das audalis-Team hervorragend unterstützt und durch eine wirklich sehr gute Übersetzung dafür gesorgt, dass ich den Gesprächen stets gut folgen konnte.
Dies ist zwar nur ein kleines Detail, aber ich war überrascht, dass einige Anwälte bei ihrer Arbeit manchmal gestanden haben. In Japan ziehen es die Anwälte im Allgemeinen vor, durchgehend im Sitzen zu arbeiten.
Welche Fähigkeiten oder Kenntnisse haben Sie während Ihres Praktikums verbessert?
Ich habe nicht nur einen Einblick in das deutsche Recht erhalten, sondern hatte auch die Möglichkeit, viele Juristen in Deutschland zu treffen, darunter Rechtsanwälte, Notare und Richter. Diese Erfahrung hat mein Verständnis für ihre Herangehensweise an rechtliche Angelegenheiten und die kulturellen Unterschiede zwischen Deutschland und Japan vertieft. Ich glaube, dass dies nicht nur bei der Bearbeitung von Fällen mit Bezug zu Deutschland, sondern auch bei der Zusammenarbeit mit Anwälten und Mandanten auf internationaler Ebene von großem Nutzen sein wird.
Gibt es bestimmte rechtliche Themen oder Fälle, die Sie während Ihres Praktikums besonders interessant fanden?
Boris hat sich freundlicherweise die Zeit genommen, mich über seinen aktuellen internationalen Schiedsgerichtsfall zu informieren und mir die Möglichkeit gegeben, die Akten des Falls einzusehen. Das Schiedsverfahren war sowohl rechtlich als auch technologisch komplex. Die umfangreichen Unterlagen waren sehr fesselnd, und Boris' gründliche Erklärungen halfen mir, ein klares Verständnis des Schiedsverfahrens und der wichtigsten rechtlichen Fragen zu gewinnen.
Welchen Rat würden Sie anderen internationalen Juristen geben, die ein Praktikum in Deutschland absolvieren möchten?
Wenn Sie an einem Praktikum in Deutschland interessiert sind, zögern Sie nicht, den Schritt zu wagen! Die Juristen hier sind aufgeschlossen, gastfreundlich und sprechen natürlich gut Englisch. Auch wenn Sie selbst kein Deutsch sprechen, wird es eine lohnende und bereichernde Erfahrung für sein.
Gibt es noch etwas, das Sie über Ihre Erfahrungen in Deutschland und bei audalis erzählen möchten?
Dieses Praktikum war eine unschätzbare Gelegenheit, eine starke Verbindung zu audalis aufzubauen, und es hat meine Wertschätzung für die Stärke des Alliot Global Alliance Empfehlungsverbunds vertieft. Jetzt habe ich das Gefühl, dass ich eine Heimatkanzlei in Berlin habe, und wenn meine Mandanten jemals Unterstützung im deutschen Recht brauchen, kann ich mich vertrauensvoll an meine Kollegen bei audalis wenden.
Ebenso glaube ich, dass diese Erfahrung die Beziehung zwischen audalis und Spring Partners weiter gestärkt hat, so dass eine nahtlose Zusammenarbeit gewährleistet ist, wann immer ihre Mandanten rechtliche Unterstützung in Japan benötigen. Dieses Praktikum hat unsere professionelle Beziehung auf eine wirklich sinnvolle Weise gefestigt.
Was sind Ihre persönlichen Highlights während Ihrer Zeit in Deutschland / Berlin?
Einer meiner denkwürdigsten Momente war, als Boris mich und meinen Mann zu sich nach Hause eingeladen hat. Wir hatten eine wunderbare Zeit mit seiner Familie und seinen Freunden - es war eine wirklich besondere Erfahrung in Berlin!
Hat diese Erfahrung Sie dazu gebracht, darüber nachzudenken, wie Sie in Zukunft einen noch positiveren Beitrag für Ihr eigenes Unternehmen leisten können, und wenn ja, wie?
Diese Erfahrung hat mich ermutigt, strategischer über meine Rolle bei Spring Partners nachzudenken und darüber, wie ich in Zukunft einen Mehrwert schaffen kann. Ich habe erkannt, wie wichtig es ist, starke persönliche Beziehungen zu Kollegen im Ausland aufzubauen, da diese Verbindungen einen bedeutenden Unterschied bei der Bearbeitung grenzüberschreitender Angelegenheiten machen können. Ich hoffe, dass ich in Zukunft noch aktiver an internationalen Fällen mitwirken kann, indem ich dazu beitrage, die reibungslose Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen ausländischen Anwälten zu erleichtern.
Juni 30, 2025
Wir freuen uns besonders, dass wir auch in diesem Jahr das „Get Racing“-Team der TU Dortmund unterstützen dürfen.
Zahlreiche Studierende arbeiten hierbei sehr konzentriert und teamorientiert zusammen, um jedes Jahr einen verbesserten Boliden für zahlreiche Fahr- und Belastungsprüfungen in Studierendenwettbewerben entwickeln und produzieren zu können. Die dabei nachgewiesenen Kompetenzen machen die Studierenden von Get Racing hoch interessant für eine Vielzahl von Unternehmen, welche neben fachlichen Stärken insbesondere die hohe Kommunikations- und Sozialkompetenz der Beteiligten schätzen.
Auch dieses Jahr durften wir am Rollout teilnehmen und geben in den beiliegenden Bildern einen ersten atmosphärischen Einblick. Sprechen Sie uns ruhig an, wenn Sie mit Get Racing Kontakt aufnehmen wollen.
Juni 30, 2025
Am 5. Juni war es wieder so weit: Zum mittlerweile sechsten Mal haben wir als audalis-Team am AOK-Firmenlauf rund um Phoenix-West und den Phoenix-See teilgenommen. Mit rund 30 Läuferinnen, Läufern, Walkerinnen und Walkern waren wir stark vertreten – und das bei einem Teilnehmerfeld von ca. 3.500 Startern und Starterinnen!
Bei angenehmer Lauftemperatur ging es über die 6,7 Kilometer lange Strecke – und unser Team zeigte vollen Einsatz, Teamgeist und gute Laune. Auch zahlreiche Kolleginnen und Kollegen kamen zum Anfeuern vorbei und sorgten für zusätzliche Motivation am Streckenrand.
Besonders stolz sind wir auf unseren Auszubildenden Yassin, der den gesamten Lauf mit einer beeindruckenden Zeit von 20 Minuten und 20 Sekunden gewonnen hat – und damit sogar einen neuen Streckenrekord aufgestellt hat! Eine echte Spitzenleistung!
Wir sagen: Herzlichen Glückwunsch an alle Teilnehmenden – für die sportliche Leistung, den starken Zusammenhalt und das großartige Miteinander.
Juni 30, 2025
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können eine befristete Arbeitszeitverringerung für die Dauer von 1 bis maximal 5 Jahren verlangen, sofern das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter(innen) beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Arbeitgeber kann den Antrag jedoch ablehnen, wenn betriebliche Gründe wie Organisations-, Arbeitsablauf- oder Sicherheitsbeeinträchtigungen sowie unverhältnismäßige Kosten vorliegen.
Das ArbG Köln (Urteil vom 31.07.2024) bekräftigte kürzlich, dass ein etabliertes Schichtsystem ein solcher Grund sein kann. Im Fall eines Tanklagers mit einem 5-Schicht-System lehnte das Gericht den Teilzeitantrag eines Schichtmeisters ab, da die Reduzierung auf 35 Stunden/Woche Mehrarbeit für andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erzwungen hätte. Entscheidend war auch in diesem Fall die 3-Stufen-Prüfung des Bundesarbeitsgerichts, die in solchen Fällen zur Anwendung kommt. Diese sieht folgende drei Prüfebenen vor:
Praxishinweise:
Für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gilt daher:
Gerne können Sie sich zu den Anforderungen der Rechtsprechung in Dortmund direkt an den Verfasser des Artikels, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kretschmann, oder in Berlin an Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Martina Koch wenden.
Juni 26, 2025
Liebe Leserinnen und Leser, nachfolgend haben wir für Sie einen kompakten Überblick über die neuesten Informationen zu unseren fachlichen Themen zusammengestellt.
| Die Bundesregierung möchte mit gezielten Investitionsanreizen neues Wachstum schaffen. Um dies zu erreichen, hat das Bundeskabinett Anfang Juni 2025 einen „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” beschlossen. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden, wozu jedoch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist. |
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere diese Maßnahmen:
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen), die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll der Steuerpflichtige statt der linearen eine degressive Abschreibung wählen können. Der anzuwendende %-Satz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden %-Satzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Beachten Sie | Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde zur Unterstützung der Wirtschaft während der Corona-Pandemie zeitlich befristet eingeführt und zuletzt mit dem Wachstumschancengesetz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, wieder ermöglicht. Der Abschreibungssatz wurde hier auf 20 % (höchstens das Zweifache der linearen Abschreibung) festgelegt.
Neue arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen geplant. Im Jahr der Anschaffung sollen 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Und danach: Im ersten darauffolgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr jeweils 5 %, im vierten darauffolgenden Jahr 3 % und im fünften darauffolgenden Jahr 2 %.
Die Regelung soll ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge betreffen und zwar unabhängig von der Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
MERKE | Die Begünstigung soll für Fahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft worden sind. |
Beachten Sie | Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen soll nicht zulässig sein.
Firmenwagen: Bruttolistenneupreis bei Elektrofahrzeugen
Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Das schmälert erheblich die Besteuerung und die Sozialabgaben.
Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Kraftfahrzeuge ohne Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer soll die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht werden.
Körperschaftsteuersatz
Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften beträgt rund 30 % (15 % Körperschaftsteuer + 0,825 % Solidaritätszuschlag + 14 % Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 %).
Nunmehr soll die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt gesenkt werden, beginnend ab dem 1.1.2028 (demzufolge sollen dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 gelten).
Thesaurierungsbegünstigung
Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Korrespondierend zur Körperschaftsteuer-Tarifsenkung soll auch der Thesaurierungssteuersatz von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032) reduziert werden.
Ausweitung der Forschungszulage
Um Investitionen in Forschung zu fördern, soll die Forschungszulage ausgebaut werden: Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen EUR steigen.
Außerdem ist geplant, förderfähige Anwendungen auszuweiten. Pauschale Abschläge sollen Verfahren einfacher und bürokratieärmer machen.
Quelle | Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Regierungsentwurf vom 4.6.2025; Die Bundesregierung vom 4.6.2025 „Wachstumsbooster zur Stärkung des Standorts Deutschland“
| Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen belegene Gebäude können unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge nach § 10f des Einkommensteuergesetzes über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt nun der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gilt auch, wenn der Erbe das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (24.7.2024, Az. 1 K 903/21) ist die Revision (BFH Az. X R 23/24) anhängig. Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können geeignete Fälle mit einem Einspruch somit offengehalten werden. |
| Die gesetzlichen Altersrenten werden im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung zum 1.7.2025 um 3,74 % steigen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung zugestimmt. |
Steuerliche Folgen
Die Rentenanpassung kann dazu führen, dass Rentner erstmals in die Steuerpflicht „rutschen“ und eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine Steuerpflicht tritt aber nur ein, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente zuzüglich weiterer Einkünfte (z. B. aus einer Vermietung) und unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge und sonstiger Abzugsbeträge den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.784 EUR pro Jahr, für 2025 sind es 12.096 EUR. Bei einer steuerlichen Zusammenveranlagung von Eheleuten gelten die doppelten Werte.
Neben dem Grundfreibetrag spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle: Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Betrag, der in den Folgejahren für den Rentner unverändert bleibt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.
Beachten Sie | Der steuerpflichtige Teil der Rente aus einer Basisversorgung beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher 50 %. Der Besteuerungsanteil wird für jeden neuen Rentnerjahrgang sukzessive erhöht. Wer z. B. 2023 in Rente gegangen ist, dem steht nur noch ein Rentenfreibetrag von 17,5 % zu. Das bedeutet: 17,5 % der Rente bleiben steuerfrei und 82,5 % der Rente unterliegen der Besteuerung. Da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang ab 2023 um einen halben Prozentpunkt erhöht wird, gelten 100 % Besteuerungsanteil dann erstmals für 2058 (= Jahr des Rentenbeginns).
Quelle | Rentenwertbestimmungsverordnung 2025, BR-Drs. 190/25
| Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern (Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke) des Landes Nordrhein-Westfalen erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden. |
Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet und damit schneller abgeschlossen.
Gestartet wird mit Arbeitnehmerfällen (also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen). Die Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.
Beachten Sie | Nordrhein-Westfalen übernimmt die Vorreiterrolle. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.
Quelle | FinMin NRW, Mitteilung vom 22.4.2025
| Das Finanzgericht Niedersachsen hatte 2023 entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Leider hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten zu berücksichtigen sind. |
Sachverhalt |
Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.
In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft bzw. die Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters).
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie die Revision. |
Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wurde insoweit der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit gelöst. Fortan dienten die Darlehen der Finanzierung der Schenkung.
Beachten Sie | Das Finanzgericht Niedersachsen hatte die Revision im Hinblick auf folgende Frage zugelassen: Ist es gerechtfertigt, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR (wie im Streitfall) anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb? Und das hat der Bundesfinanzhof eindeutig mit „ja“ beantwortet.
Die Begründung: Das Einkommensteuerrecht wird vom Dualismus der Einkunftsarten (Gewinn- und Überschusseinkünfte) bestimmt. Die unterschiedliche Erfassung von Wertsteigerungen bzw. -minderungen im Betriebs- und Privatvermögen ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Quelle | BFH-Urteile vom 3.12.2024, Az. IX R 2/24 und Az. IX R 3/24
| Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen konkretisiert, die im grenzüberschreitenden Sachverhalt im Anwendungsbereich eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu einer ausländischen Betriebsstätte führen. Aus einer solchen Betriebsstätte erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einkünfte, die im Inland steuerfrei sind und nur der ausländischen Besteuerung unterliegen. |
Zum Hintergrund: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich oft die Frage, wem das Besteuerungsrecht zusteht, so auch in diesen Fällen:
Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens
Sachverhalt |
Ein in Deutschland lebender Taxiunternehmer hatte wegen seiner Mitgliedschaft in einer Schweizerischen Taxifunkzentrale Zugang zu deren Büroraum in der Schweiz. Dieser Raum war mit drei Arbeitsplätzen eingerichtet und stand insgesamt drei Taxiunternehmern zur Verfügung.
Der Taxiunternehmer nutzte den Büroraum (einschließlich eines abschließbaren Standcontainers) für geschäftsleitende Tätigkeiten sowie für die Personalverwaltung seiner angestellten Taxifahrer, die Vorbereitung der laufenden Buchführung, das Rechnungswesen, die Finanzkontrolle sowie die Kontrolle der Einhaltung behördlicher Auflagen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg, die Einkünfte des Taxiunternehmers in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen, da in der Schweiz die Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte erfüllt sind. |
Hierfür ist die „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem im Ausland belegenen Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit maßgebend. Diese Verwurzelung folgt aus einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung.
Der persönliche Standcontainer ist insoweit ein Indiz für die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung (hier: den Büroraum). Darüber hinaus wurden in dem Büroraum nicht nur Hilfstätigkeiten ausgeübt.
Die Haupttätigkeit eines Taxiunternehmers mit mehreren angestellten Taxifahrern erschöpft sich nicht allein im Fahren von Taxis zum Zwecke der Personenbeförderung. Vielmehr gehören hierzu auch die geschäftsleitenden und zentralen unternehmerisch-administrativen Tätigkeiten, die der Taxiunternehmer in dem Büroraum in der Schweiz ausgeübt hat.
Zeitliche Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte
In einem weiteren Verfahren ging es um die zeitlichen Voraussetzungen einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte. Sowohl für das Innehaben der Geschäftseinrichtung als auch für die unternehmerische Tätigkeit, die in der Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, hat der Bundesfinanzhof eine Mindestdauer von sechs Monaten festgelegt.
Beachten Sie | Ein Unternehmen, das nur weniger als sechs Monate existiert, rechtfertigt selbst dann keine Ausnahme, wenn die Tätigkeit dieses Unternehmens vollständig in der ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt wurde.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.12.2024, Az. I R 47/21; BFH-Urteil vom 18.12.2024, Az. I R 39/21; BFH, PM Nr. 26/2025 vom 2.5.2025
| Zahlreiche Betriebsprüfungen zeigen, dass die Kassenführung oft beanstandet wird. Das Problem dabei: Ist die Kassenführung nicht ordnungsmäßig, drohen erhebliche Hinzuschätzungen. So war es auch in einem Fall, der vom Finanzgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden war. |
Im Streitfall hatte bei einem bargeldintensiven Imbiss mit Sitzgelegenheiten eine Betriebsprüfung stattgefunden. Der Betreiberin, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, wurden dabei zahlreiche Mängel in der Kassenführung vorgeworfen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein blieb erfolglos.
Beachten Sie | Allerdings ist inzwischen die Revision anhängig, in der insbesondere diese interessanten Fragen zu klären sind:
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.8.2023, Az. 3 K 25/22, Rev. BFH Az. X R 27/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248296
| Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken (also im privaten Interesse) eines Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Vor diesem Hintergrund hat es das Finanzgericht Niedersachsen im Streitfall als rechtmäßig beurteilt, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt hat. |
Zum Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Im Anschluss an ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2016 führte das Finanzgericht weiter aus: Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde ein gewissenhafter Geschäftsführer (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.
Beachten Sie | Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien besteht.
PRAXISTIPP | Gegen das Urteil ist die Revision anhängig. Gleichwohl sollte in vergleichbaren Fällen eine vGA bedacht werden. Es empfiehlt sich, Mietverträge zu prüfen und ggf. anzupassen. |
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 15.8.2024, Az. 10 K 255/21, Rev. BFH Az. I R 21/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248295
| Second-Hand-Läden, Online-Shops (z. B. für Kleidung) und vor allem Gebrauchtwagenhändler beanspruchen oft die Differenzbesteuerung (eine Sonderregelung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer). Hierzu hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass es zulasten des Unternehmers gehen kann, wenn nicht feststeht, ob die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
Voraussetzungen
Für Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen darf der Umsatz nach dem Betrag bemessen werden, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Besteuerung der Marge). Voraussetzung ist nach § 25a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, dass die Gegenstände, die keine Edelsteine oder Edelmetalle sind, an einen Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt.
Ferner ist es erforderlich, dass für die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Das heißt: Der Händler muss den (weiter-)verkauften Gegenstand insbesondere von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder von einem Unternehmer aus dessen Privatvermögen erworben haben.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste aktuell klären, wer die Beweislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung erfüllt sind.
Der Steuerpflichtige hatte unter Verwendung üblicher Musterkaufverträge, die typischerweise bei privaten Kfz-Verkäufen genutzt werden, Kfz von angeblichen Privatverkäufern erworben. Daraus konnte aber nicht mit Sicherheit gefolgert werden, dass die Verkäufer tatsächlich Privatpersonen waren, vor allem weil der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Kfz identisch war.
Das gilt auch für die Fälle, in denen der Händler unzutreffende bzw. unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hat. So bestand die Möglichkeit, dass ein vorheriger Zwischenverkauf des Kfz von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden hatte.
Der Händler konnte nicht ohne Weiteres auf die Behauptung der jeweiligen Verkäufer vertrauen, dass diese als Privatverkäufer handeln. Ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer hätte sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Wird sie nicht vorgelegt, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Verkäufer um einen „verkappten“ Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zweck einer Steuerhinterziehung verschleiert.
MERKE | Es war nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat. Es geht zu seinen Lasten, wenn die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unerwiesen geblieben sind und er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Unregelmäßigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Geschäftspartner nachzugehen. |
Quelle | BFH, Beschluss vom 11.12.2024, Az. XI R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246660
| Mit Wirkung ab 1.6.2025 wurden die Gebühren für Eintragungen im Handelsregister um 50 % erhöht. Demzufolge werden auch Unternehmensgründungen teurer. |
In der Begründung der Verordnung wird hierzu u. a. ausgeführt: „Die daraus insgesamt resultierenden Gebühreneinnahmen sollen dazu dienen, den Aufwand der Länder für den Betrieb der Registergerichte weitgehend zu decken, damit die Gerichte den Anforderungen an eine moderne, effiziente und sichere Registerführung auch künftig gerecht werden können.“
Quelle | Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung, BGBl I 2025, Nr. 127
| Ein Freiwilliger Wehrdienst kann bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen. Gleichwohl kann während der Zeit des Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der gesetzlichen Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also z. B. während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |
Sachverhalt |
Der Sohn (S) absolvierte nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Vater für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld. Nach der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad, eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Wehrdienstes gefasst. |
Die Familienkasse versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Vater Klage vor dem Finanzgericht Bremen. Da das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte und diese auch eingelegt wurde, musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden. |
Beachten Sie | Der Freiwillige Wehrdienst gehört (anders als ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) nicht zu den in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch begründen können.
Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen kann, wenn das Kind (wie S im Streitfall) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Beachten Sie | Die drei Monate dauernde Grundausbildung war zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führte jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug ggf. schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG.
Für einen Monat wies der Bundesfinanzhof die Revision jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
Quelle | BFH-Urteil vom 20.2.2025, Az. III R 43/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247957; BFH, PM Nr. 28/2025 vom 2.5.2025
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 beträgt 2,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 10,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 |
3,62 Prozent |
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1,62 Prozent |
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
| Im Monat Juli 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.7.2025. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juli 2025 am 29.7.2025.
| Die Steuerverwaltung Hamburg hat die Broschüre „Steuerliche Informationen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer“ überarbeitet (Stand bei Veröffentlichung: 4/2025). |
Auf 38 Seiten erhalten Interessierte u. a. Informationen zur Rechtsformwahl und einen Überblick über Steuerarten und Steuererklärungen. Auch die Umsatzsteuer und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung werden thematisiert. Die Broschüre kann unter www.iww.de/s12996 heruntergeladen werden.
Juni 26, 2025
Guten Tag,
wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares „privates Veräußerungsgeschäft“ vor. Die Übernahme von Schulden anlässlich des Erwerbs eines Wirtschaftsguts stellt lt. Bundesfinanzhof eine entgeltliche Gegenleistung dar.
Das Bundesministerium der Finanzen hat seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anleger erweitert.
Getränke und Speisen in der Systemgastronomie unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen - aber was gilt dann für ein typisches Spar-Menü (z. B. aus Burger, Pommes und Getränk)? Der Bundesfinanzhof hat das Lieblingsmodell („Food-and-Paper“-Methode) der Systemgastronomie mit einer aktuellen Entscheidung zurechtgestutzt.
Bei der Berechnung der Grundrente nach mindestens 33 Versicherungsjahren zählen nur Zeiten mit gesetzlicher Pflichtversicherung. Freiwillige geleistete Rentenbeiträge werden nicht berücksichtigt. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Für Einkommensteuerpflichtige
Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Ein bebautes Grundstück wurde im Jahr 2014 für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte der Erwerber durch ein Bankdarlehen finanziert. Im Jahr 2019 übertrug er diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Grundstück einen Wert von 210.000 Euro. Die Tochter übernahm die am Übertragungstag bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 Euro. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“. Es teilte ausgehend vom Verkehrswert im Zeitpunkt der Übertragung den Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auf. Soweit das Grundstück unter Übernahme der Verbindlichkeiten entgeltlich übertragen worden war, besteuerte es den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest.
Der Bundesfinanzhof hat die vom Finanzamt vorgenommene Besteuerung der Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt: Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer (Az. IX R 17/24).
Neue Regeln für die steuerliche Behandlung von Kryptowerten
An Privatanleger werden strenge Anforderungen gestellt, da diese für die steuerliche Aufarbeitung der einzelnen Veräußerungsgeschäfte verantwortlich sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben vom 06.03.2025 seine bisherigen Erläuterungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) aktualisiert und schwerpunktmäßig um Ausführungen zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Krypto-Anlegerinnen und -Anleger erweitert (Az. IV C 1 - S 2256/00042/064/043). Mit dem Schreiben erhalten u. a. Steuerpflichtige eine Hilfestellung bei der Dokumentation und Erklärung ihrer Einkünfte.
Neben der ausführlichen Darstellung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten wurden einzelne Sachverhaltsdarstellungen und Regelungen in den Kapiteln des bestehenden BMF-Schreibens ergänzt. Dies betrifft insbesondere die sog. Steuerreports, aber etwa auch das Claiming von Kryptowerten und den Ansatz von sekundengenauen und Tageskursen.
Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt die Nutzung eines Steuerreports: Zur besseren Nachvollziehbarkeit steuerlicher Vorgänge betont es die Bedeutung detaillierter Transaktionsübersichten. Die Nachvollziehbarkeit könne über Steuerreports gewährleistet werden, wenn diese bei der Bearbeitung plausibel erscheinen, weil keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit vorliegen. Daher sollten Steuerpflichtige die sog. Steuerreports nutzen, um ihre Krypto-Aktivitäten transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.
In seinem Schreiben listet das Bundesministerium der Finanzen u. a. auch auf, welche Unterlagen und Daten von privaten Kapitalanlegern für Steuerzwecke angefordert werden können. Krypto-Anleger sollten diese Daten regelmäßig sammeln und übermitteln können, um Gewinnschätzungen zu vermeiden. Es ist essenziell, alle relevanten Unterlagen und Nachweise zu Krypto-Transaktionen vollständig und sorgfältig zu dokumentieren und aufzubewahren, um den steuerlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Hinweis
Non Fungible Token (NFT) und das sog. Liquidity Mining sind noch nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens. Das BMF wird sich weiterhin mit den entsprechenden ertragsteuerlichen Fragen rund um Kryptowerte befassen und das Schreiben sukzessive ergänzen.
Für Umsatzsteuerpflichtige
Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage
Im vorliegenden Fall gründete die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin (eine zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person) die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb sie dafür einen Pkw und brachte diesen im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung mit Umsatzsteuer war an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft adressiert, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich. Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu, nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit und machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das Finanzamt verwehrte der GmbH den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe. Dies belege die Rechnung.
Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts gaben der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt, denn nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stehe der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (Az. 5 K 111/24). Der Gesellschafterin habe kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern habe umsatzsteuerlich jedoch eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem stehe nach Auffassung des Finanzgerichts auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Die Richter berücksichtigten dabei die Argumentation in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Fall in Polen (Rs. C-280/10 Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sei.
Umsatzsteuer in der Systemgastronomie - Preisaufteilungsmethoden bei Kombi-Angeboten
Getränke und Speisen in der Systemgastronomie unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen - aber was gilt dann für ein typisches Spar-Menü (z. B. aus Burger, Pommes und Getränk)? Der Bundesfinanzhof hat das Lieblingsmodell („Food-and-Paper“-Methode) der Systemgastronomie mit einer aktuellen Entscheidung zurechtgestutzt. Die Richter entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist (Az. XI R 19/23).
Im Streitfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u. a. Spar-Menüs zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelte es sich dabei, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 %) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %).
Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der „Food-and-Paper“-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen. Das beklagte Finanzamt hielt die Aufteilung nach der „Food-and-Paper“-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hielt die „Food-and-Paper“-Methode hingegen für zulässig.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzgerichts im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass - entgegen der Auffassung des Finanzamts - der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht sei wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, dürfe er auch die andere Methode anwenden. Der Bundesfinanzhof erkannte die „Food-and-Paper“-Methode nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des Bundesfinanzhofs der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führe, sei nicht sachgerecht.
Umsatzsteuer auf Betriebskosten bei Vermietung von Sondereigentum
Ein Mieter von Gewerberäumen, der zum Vorsteuerabzug berechtigt war, verlangte von seinem Vermieter die Rückzahlung von Betriebskosten. Er hatte die in einer Wohnungseigentumsanlage gelegene Teileigentumseinheit zum Betrieb eines Friseursalons vom Sondereigentümer der Einheit gemietet. Der Vermieter hatte zur Umsatzsteuer optiert, die Wohnungseigentümergemeinschaft hingegen nicht. Für die Betriebskostenabrechnung 2018 übernahm der Vermieter die Kostenpositionen aus der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft inklusive der darin enthaltenen Umsatzsteuer und berechnete darauf zusätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Aus der Betriebskostenabrechnung ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 964 Euro (inklusive 154 Euro Umsatzsteuer) die der Mieter zunächst bezahlte. Nun verlangte der Mieter die Rückzahlung von 732 Euro. Er war der Ansicht, der Vermieter hätte die in den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer herausrechnen müssen und nur auf die Netto-Beträge Umsatzsteuer aufschlagen dürfen. Das Amtsgericht gab der Klage in der Hauptsache statt; das Landgericht wies sie ab.
Die Revision des Mieters blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos (Az. XII ZR 29/24). Vorliegend sei die Betriebskostenabrechnung inhaltlich korrekt. Insbesondere müsse der Vermieter die Umsatzsteuer nicht herausrechnen. Dies beruhe darauf, dass es sich bei den Mieträumen um eine Teileigentumseinheit in einer Wohnungseigentumsanlage handelt und der Vermieter seinerseits keinen Vorsteuerabzug gelten machen kann.
Für Gewerbesteuerpflichtige
Gewerblicher Grundstückshandel: Ausnahme bei erweiterter Kürzung und Drei-Objekt-Grenze
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die sog. Drei-Objekt-Grenze keine starre Regel ist. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein der erweiterten Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (sog. Drei-Objekt-Grenze). Wie der Bundesfinanzhof entschied, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitenden Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird (Az. III R 14/23).
Im Streitfall war die Klägerin eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Zunächst hatte sie zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend. Daraufhin veräußerte die Klägerin im Jahr 2013 dreizehn Immobilien. Das beklagte Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Klägerin von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und daher schon im Jahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung hat. Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze, bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das Finanzgericht sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das Finanzgericht auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.
Verfahrensrecht
Ablauf des Zwangsgelderverfahrens für verspätete Steuererklärungen
Laut den Finanzämtern (deutschlandweit) läuft das Zwangsgelderverfahren für verspätete Steuererklärungen in zwei Phasen ab:
- Androhung - meist nach Ablauf der regulären Frist (für 2023 zuletzt 2. September 2024, bzw. 2. Juni 2025 für steuerlich beraten) wird eine Frist gesetzt.
- Festsetzung (1. Tranche) - erfolgt, wenn die Androhungsfrist verstrichen ist, typischerweise kurz darauf. Anschließend kann es (2. Tranche) zu einer weiteren Androhung kommen, wenn weiterhin keine Steuererklärung eingereicht wurde.
Eine konkrete zeitliche Zuordnung („Ende Juni“ und „Mitte Juli“) wird von Bundes- oder Landesämtern nicht national vorgegeben - vielmehr ist dies eine typische Praxis vieler Finanzämter, um nach Ablauf der Abgabefrist sukzessive gegen die Steuerzahler vorzugehen. Der genaue Versandzeitpunkt kann jedoch je nach Bundesland und Amt variieren.
Hinweis
Will man herausfinden, wie verschiedene Ämter konkret verfahren (z. B. in Bayern), lohnt sich eine direkte Nachfrage beim zuständigen Finanzamt - oder ein Blick auf dessen Online-Portal.
Beispiel: nach einer Information des Zentralfinanzamts Nürnberg werden Zwangsgeldandrohungen für die Steuererklärungen 2023 Ende Juni (1. Tranche) und Mitte Juli (2. Tranche) versendet.
Anhängige Musterverfahren: Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Das Bundesministerium der Finanzen hat infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben (Az. IV D 1 - S 0338/00083/001/099).
Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgt für Steuerfestsetzungen im Hinblick auf folgende Punkte:
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz - EStG),
- Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste (§ 20 Abs. 6
Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F.)) und
- Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Ein Vorläufigkeitsvermerk lässt einen Steuerbescheid in bestimmten Punkten offen.
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2025 entschieden (Az. 2 BvR 1505/20), dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Hierauf reagierte die Finanzverwaltung, indem es die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufhob.
Arbeitsrecht
Freiwillige Beiträge zählen nicht für die Grundrente
Ein Rentner hatte geklagt, weil die Deutsche Rentenversicherung seinen Antrag auf Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags abgelehnt hatte. Sie war der Ansicht, statt der erforderlichen 396 Monate (entspricht 33 Jahren) lägen nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die vom Kläger während seiner selbstständigen Tätigkeit freiwillig entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über 312 Monate zählten nicht zu den Grundrentenzeiten. Das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg teilten die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung. Der Rentner hingegen argumentierte, er habe mit seinen freiwilligen Beiträgen viele Jahre zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen und müsse wie Pflichtversicherte auf eine ordentliche Absicherung im Alter vertrauen dürfen.
Das Bundessozialgericht folgte der Einschätzung der Vorinstanzen und wies die Revision zurück (Az. B 5 R 3/24 R). Es liegen weder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten könnten sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie trügen regelmäßig durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei. Zwar könne auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge müssten sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, sei nicht zu beanstanden.
Sonstiges
„Wassercent“: Wasserverbrauchssteuer rechtlich nicht zu beanstanden
Die Stadt Wiesbaden darf den „Wassercent“ - eine Extrasteuer - einführen. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) hatte der Stadt die Wasserverbrauchssteuer zunächst verboten: zu Unrecht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte (Az. 7 K 941/24.WI).
Neben der Wassergebühr sollten die Bürger zusätzlich auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuer zahlen. Zweck der Steuer sei neben der Finanzierung des kommunalen Haushalts die Schaffung von Anreizen zum sparsamen Umgang mit Wasser. Das HMdI hielt die Erhebung der Extrasteuer für rechtswidrig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die Erhebung einer Wasserverbrauchssteuer nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürften, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die Höhe der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu führen.
Hinweis
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, „weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchssteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist“. Geht das Land Hessen nicht in Berufung, können die Stadtverordneten entscheiden, ab wann der „Wassercent“ erhoben wird.
Termine Steuern/Sozialversicherung Juli/August 2025
1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.07.2025/25.08.2025, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
8 In den Bundesländern und Regionen, in denen der 15.08.2025 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, wird die Steuer am 18.08.2025 fällig und der Ablauf der Schonfrist fällt auf den 21.08.
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April 28, 2025
Liebe Leserinnen und Leser, nachfolgend haben wir für Sie einen kompakten Überblick über die neuesten Informationen zu unseren fachlichen Themen zusammengestellt.
| Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags war erfolglos. Sie richtete sich sowohl gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht als auch gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021. |
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In seiner Pressemitteilung führt das Bundesverfassungsgericht zwar aus, dass den Gesetzgeber bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit trifft.
Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann, so das Bundesverfassungsgericht, aber auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.
Erhebung des Solidaritätszuschlags
Durch die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags müssen den Solidaritätszuschlag nur noch „Besserverdienende“ zahlen. Für den Veranlagungszeitraum 2025 beträgt die Freigrenze, die sich auf die Lohnsteuer oder die veranlagte Einkommensteuer bezieht, 19.950 EUR bei der Einzelveranlagung und 39.900 EUR bei der Zusammenveranlagung.
Beachten Sie | Wird die Freigrenze überschritten, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben (Milderungszone).
MERKE | Für Kapitalgesellschaften wurde der Solidaritätszuschlag nicht angepasst, sie zahlen also weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag i. H. von 5,5 %. Dies gilt auch bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. |
Quelle | BVerfG, Urteil vom 26.3.2025, Az. 2 BvR 1505/20 sowie PM Nr. 30/2025 vom 26.3.2025
| Das Bundesfinanzministerium hat mit den Bundesländern Vorgaben zu den ertragsteuerrechtlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten (wie z. B. Bitcoin) erarbeitet. Die neuen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben aus 2022. Zu diesem Anlass wurde die bisherige Formulierung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch die Bezeichnung „Kryptowerte“ ersetzt. |
Beachten Sie | Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen.
Nach der Rz. 53 des Schreibens ist Folgendes zu beachten: Gewinne aus dem Verkauf von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowerten können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gewinne bleiben indes steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 1.000 EUR beträgt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 6.3.2025, Az. IV C 1 - S 2256/00042/064/043, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246969
| Die Stundung des Kaufpreises aus dem Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlung ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann. Dies gilt auch, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Ob es aber tatsächlich dazu kommt, hängt von den weiteren vertraglichen Vereinbarungen ab, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden hat. |
Sachverhalt |
Die Steuerpflichtigen hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft, den im Übertragungsvertrag vereinbarten Kaufpreis jedoch (ebenfalls im Übertragungsvertrag) gestundet. Die Stundungsvereinbarung sah vor, dass die Tochter den Kaufpreis in monatlichen Raten bezahlt.
Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde, so die Vereinbarung, der Tochter geschenkt.
Das Finanzamt ging von einem in der Ratenzahlungsvereinbarung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung unterwarf. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Schleswig-Holstein der hiergegen gerichteten Klage statt. |
Der in der Ratenzahlungsabrede rechnerisch enthaltene Zinsanteil ist unter den vorliegenden Umständen nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung zu qualifizieren. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis haben die Eltern ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt.
Die hierin bzw. in dem entsprechenden Kapitalnutzungsvorteil liegende freigebige Zuwendung ist als Schenkung zu qualifizieren und deshalb für die Einkommensteuer irrelevant. Es besteht ein Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer, sodass die Ertragsbesteuerung in diesem Fall zurücktritt.
Andere Auffassung
Das Finanzgericht Köln hat zu dieser Thematik eine andere Ansicht vertreten. Danach ist es unvermeidlich und nicht verfassungswidrig, wenn es bei folgerichtiger Ausgestaltung jeder Einzelsteuer zu Doppelbelastungen kommt.
Da gegen beide Entscheidungen die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen können.
Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.9.2024, Az. 4 K 34/24, Rev. BFH Az. VIII R 30/24; FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23
| Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Wichtige Kriterien liefert ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen aber nur dann, wenn die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich (d. h. um mind. 25 %) unterschreitet.
Das Vermieten einer Ferienwohnung ist nämlich mit einer auf Dauer angelegten Vermietung nur vergleichbar, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr bis auf ortsübliche Leerstandszeiten an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Nur dann entspricht die Tätigkeit dem Typus des „Dauervermieters“ und rechtfertigt die Annahme, dass die Vermietung trotz (über längerer Zeiträume) anfallender Werbungskostenüberschüsse in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.
Kriterien für und gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht
Aktuell hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen beschäftigt und vor allem die folgenden Aspekte betrachtet:
Die individuellen Vermietungszeiten sind mit denen zu vergleichen, die hinsichtlich des gesamten Ferienorts im Durchschnitt erzielt werden. Dabei ist „Ort“ nicht identisch mit dem Gebiet der Gemeinde. Er kann je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder auch nur Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen. Die bei der Auslastungsprüfung heranzuziehenden durchschnittlichen Vermietungszeiten des jeweiligen „Ortes“ müssen soweit wie möglich repräsentativ sein.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung an Feriengäste nicht mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit vergleichbar. Das heißt: Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognose überprüft werden. Die Feststellungslast für die Typisierung obliegt dem Steuerpflichtigen.
MERKE | Die Unterschreitensgrenze von 25 % ist kein starrer Wert. Nur aus Vereinfachungsgründen und um den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, hat der Bundesfinanzhof die Grenze bei mindestens 25 % angesetzt. |
Beachten Sie | Je mehr die ortsüblichen Vermietungszeiten unterschritten werden, desto mehr gewinnt die Frage nach den Gründen des Leerstands an Bedeutung (z. B. Unbenutzbarkeiten der Wohnung wegen Instandsetzungsarbeiten; Leerstand wegen unzureichender Vermietungsbemühungen, z. B. als Ausdruck der Absicht, die Ferienwohnung nur als Vermögensanlage und/oder für eine zukünftige Selbstnutzung vorzuhalten).
Ob die Vermietungstätigkeit einen Totalüberschuss erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten ab. Zukünftig eintretende Faktoren sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar sind. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. Der Prognosezeitraum ist typisierend mit 30 Jahren zugrunde zu legen.
Auch wenn für die Berechnung primär auf die Vermietungstage der Ferienwohnung abzustellen ist, ist es unschädlich, auf die statistischen Zahlen zur Bettenauslastung zurückzugreifen. Die Bettenauslastung einer Ferienwohnung kann die Auslastung allenfalls zulasten des Steuerpflichtigen unterschreiten, nicht aber zugunsten des Steuerpflichtigen übersteigen. Als Vermietungstage werden nämlich pauschal alle Tage erfasst, in denen die Ferienwohnung vermietet wird. Ob dabei die zulässige Gästezahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung. Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft über die Belegung der Ferienwohnung.
Die mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage verbundenen Ungenauigkeiten sind dabei in Kauf zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vergleich der tatsächlichen Vermietungstage Ungenauigkeiten mit sich bringt.
MERKE | Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren keine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag. Doch damit will sich die Steuerpflichtige nicht abfinden. Ob das Revisionsverfahren neue Erkenntnisse bringen wird, bleibt abzuwarten. |
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2023, Az. 2 K 2137/20, Rev. BFH Az. IX R 23/24
| § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne. Durch das Wachstumschancengesetz wurde das Thesaurierungsvolumen erhöht, was die Regelung attraktiver macht. Sie bleibt aber kompliziert. Daher hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. |
Hintergrund: Durch die Gewinnthesaurierung des § 34a EStG können auf Antrag nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit mit einem Steuersatz von nur 28,25 % (unter Ausblendung von Soli und Kirchensteuer) versteuert werden. Bedingung ist u. a., dass der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt wird.
Die Kehrseite: Wird der thesaurierte Gewinn in späteren Jahren doch entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %.
Quelle | BMF-Schreiben vom 12.3.2025, Az. IV C 6 - S 2290-a/00012/001/037, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247299
| Nach § 146a der Abgabenordnung müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (vor allem elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Darüber hinaus besteht eine Mitteilungspflicht. Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 der Kassensicherungsverordnung z. B. vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung bis zum 31.7.2025 erfolgen. |
Beachten Sie | Weitere Informationen enthalten das BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009) sowie der Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums (unter www.iww.de/s11221).
| Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch im Fall eines definitiven Verlusts verfassungsgemäß. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Hintergrund
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen.
§ 15b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt nun, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte sich als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste i. H. von ca. 4 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von ca. 155 % erwirtschaften.
Tatsächlich wurde jedoch 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.
Das Finanzamt stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht als sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Dieser Ansicht schlossen sich das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof an. |
Die Annahme eines Steuerstundungsmodells setzt nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstellt. Der Anwendung des § 15b EStG steht auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung ist auch bei solchen definitiven Verlusten verfassungsgemäß.
MERKE | Unter die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung bei Personengesellschaften fallen auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters, wie beispielsweise Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. IV R 6/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247049; BFH, PM Nr. 14/25 vom 13.3.2025
| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Hintergrund: Ärzte und Zahnärzte erzielen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Gemeinschaftspraxis.
Allerdings kann es Konstellationen geben, in denen die Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG einzustufen sind mit der Konsequenz der Gewerbesteuerpflicht. Und darum ging es in folgendem Fall:
Sachverhalt |
Im Streitfall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften).
Der Seniorpartner war weder „am Stuhl“ behandelnd tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden. Er beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein. Dem folgte der Bundesfinanzhof allerdings nicht: Alle Mitunternehmer erzielen Einkünfte aus freiberuflicher und damit selbstständiger Arbeit. |
Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat, also
Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.
Beachten Sie | Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor.
Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist demzufolge auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören.
MERKE | In diesem Zusammenhang stellte der Bundesfinanzhof Folgendes heraus: Die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen. Sie ist demzufolge auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit. |
Quelle | BFH-Urteil vom 4.2.2025, Az. VIII R 4/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247293; BFH, PM Nr. 19/25 vom 27.3.2025
| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft (AG) und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär ist, steuerrechtlich regelmäßig anzuerkennen sind. Nur ausnahmsweise kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Betracht, wenn klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat. |
Hintergrund
Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden.
Beachten Sie | Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Sachverhalt |
Eine AG hatte durch ihren Aufsichtsrat mit dem alleinvertretungsberechtigten Vorstand X eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die umsatz- und auch gewinnabhängige Tantiemezahlungen vorsah. Zwei Mitglieder des dreiköpfigen Aufsichtsrats waren neben dem X Minderheitsaktionäre, das dritte Mitglied war an der AG nicht beteiligt. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden nicht. |
Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg behandelten die umsatz- und gewinnabhängigen Vergütungszahlungen an X als vGA nicht aber der Bundesfinanzhof. |
Zwar sind vor allem umsatzabhängige Tantiemen wegen der Gefahr einer Gewinnabsaugung nur ausnahmsweise steuerrechtlich anzuerkennen. Jedoch hat das Finanzgericht Nürnberg nicht beachtet, dass die herangezogene Rechtsprechung die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH betrifft. Bei einer AG liegen die Verhältnisse nämlich anders.
Hier handelt für die AG ein Aufsichtsrat, der bei der Vereinbarung der Vorstandsvergütung die Interessen der AG wahren muss. Im Streitfall konnte X den Aufsichtsrat auch nicht beherrschen, weil er nicht über die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderliche Aktienmehrheit verfügte und er den Mitgliedern auch nicht nahestand.
In einer solchen Konstellation sind vGA im Zusammenhang mit umsatz- oder gewinnabhängigen Tantiemen nur ausnahmsweise dann anzusetzen, wenn besondere Umstände klar ergeben, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hat.
Quelle | BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. I R 36/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247046; BFH, PM Nr. 12/25 vom 13.3.2025
| Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die nationale Kleinunternehmerregelung mit Wirkung ab 2025 reformiert. Zudem kann die Kleinunternehmerregelung nun auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Infolge der gesetzlichen Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst und ergänzt. |
Ausgewählte Aspekte
Durch die Neuregelung sind von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer nun befreit (zuvor wurde die Umsatzsteuer „nicht erhoben“). Die Folge ist, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag unter den Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG; „unrichtiger Steuerausweis“) geschuldet wird.
Beachten Sie | Allerdings entsteht keine Umsatzsteuer, wenn der Kleinunternehmer eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.
Zudem führt das Bundesfinanzministerium Folgendes aus: Ein vor 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1.1.2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG).
Beachten Sie | Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 18.3.2025, Az. III C 3 - S 7360/00027/044/105, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247198
| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2024 sind bis zum 30.9.2025 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640. |
| Im Monat Mai 2025 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.5.2025 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.5.2025 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2025 am 27.5.2025.
| Der Bundesfinanzhof hat über das wirtschaftliche Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien entschieden. Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben.
Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten.
Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand.
Das Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung (AO)) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. |
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht München rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam. Dem ist der Bundesfinanzhof aber nun entgegengetreten. |
Die Aktien waren steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr anders als beim klassischen Sicherungseigentum die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben.
Nicht relevant sind für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive können jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein.
Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts München nicht abschließend prüfen. Deshalb wurde der Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Quelle | BFH-Urteil vom 13.11.2024, Az. I R 3/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 247288; BFH, PM Nr. 20/25 vom 27.3.2025
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2025 bis zum 30.6.2025 beträgt 2,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 10,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2025 bis 30.6.2025 |
2,27 Prozent |
vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 |
3,62 Prozent |
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1,62 Prozent |
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2020 bis 30.6.2020 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
April 28, 2025
der Solidaritätszuschlag bleibt verfassungsgemäß, solange sein Zweck, die Finanzierung wiedervereinigungsbedingter Aufgaben, nicht offensichtlich weggefallen ist. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe zurück.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst ausübt, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Daraus folgt, dass die Einkünfte der gesamten Gesellschaft nicht als gewerblich angesehen werden.
Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 144-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. Maßnahmen der Steuerpolitik.
Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an.
Wir beraten Sie gerne.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen (Az. 2 BvR 1505/20). Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden kann. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestehe folglich nicht.
Zudem habe der Gesetzgeber mit der Reform von 2019 (u. a. durch Anhebung der Freigrenzen ab 2021) seine Pflicht zur Beobachtung der Voraussetzungen der Abgabe erfüllt. Des Weiteren sei die Höhe des Zuschlags (5,5 %) nicht unverhältnismäßig. Auch eine Ungleichbehandlung etwa zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtigen oder bei Kapitalerträgen liege nicht vor, da es sich um unterschiedlich gelagerte Sachverhalte handle, so das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten - eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen - bestätigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.
Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 (Az. X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden Revisionen wurden vom Bundesfinanzhof jeweils als unbegründet zurückgewiesen.
Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az.
2 BvR 1140/21 und Az. 2 BvR 1143/21). Dabei hat es ausgeführt, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die seinerzeitige Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen bzw. -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.
Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr.
Da beim Bundesfinanzhof noch zwei Revisionsverfahren anhängig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig sind (BFH-Az.: X R 9/24 und X R 18/23), dürfte insoweit mit Masseneinsprüchen nebst Anträgen auf Ruhen des Verfahrens zu rechnen sein.
Hinweise
Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht (Az. VIII R 4/22). Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit im vorgenannten Sinne setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit ist daher auch vorliegend anzunehmen. Auch in diesem Fall entfaltet der Berufsträger Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie seiner persönlichen Teilnahme an der praktischen Arbeit.
Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, jedoch kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr. Nicht beratene Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, müssen diese bis spätestens 31.07.2025 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einreichen. Bei der Abgabe über einen Steuerberater verlängert sich die Frist für die Einkommensteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026 (Beraterprivileg). Die verlängerte Abgabefrist bis zum 30.04.2026 gilt für Steuerpflichtige jedoch nur im Zusammenhang mit einem bestehenden Auftrag - eine Vollmacht allein genügt nicht.
Der Kläger war Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms. Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte er einen Vorsteuerabzug geltend. Das beklagte Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit - also um 50 % - ausgeschlossen.
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Az. 15 K 128/21). Die PV-Anlage werde vorliegend vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter stellen keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG), sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen dar. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der Photovoltaikanlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.
Hinweis
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfügt der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, können die entsprechenden Leistungen als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden können, entscheiden kann. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bildet, kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bildet.
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten. Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust maximierte die Klägerin, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand. Das beklagte Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 der Abgabenordnung) und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht München rechtfertigte die Gewinnerhöhungen damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, sodass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.
Dem ist der Bundesfinanzhof mit einer Entscheidung mit Signalwirkung für Kapitalmarktgeschäfte(!) entgegengetreten. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar: Maßgeblich ist, wer tatsächlich über die Aktien verfügen darf - nicht, was beabsichtigt ist (Az. I R 3/21). Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, seien sie steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann. Im Streitfall seien die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr - anders als beim klassischen Sicherungseigentum - die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben. Nicht relevant seien für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive könnten jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein. Ob ein solcher vorliegt, konnte der Bundesfinanzhof jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts München nicht abschließend prüfen. Er hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).
Seit Ende der Nullzinspolitik müssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmenterträge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 änderte sich das wieder.
Das Bundesfinanzministerium gibt alljährlich in einem separaten Schreiben den für das betreffende Veröffentlichungsjahr maßgeblichen Basiszinssatz für die Ermittlung des Basisertrags und damit der Vorabpauschale bekannt. Es muss den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.
Der Basisertrag ermittelt sich durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinses (§ 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG):
Wert der Fondsanteile * Basiszins * 70 % = Basisertrag
Am 10.01.2025 hat das Bundesfinanzministerium den maßgeblichen Basiszins vom 02.01.2025 mit einem Wert von 2,53 % bekannt gegeben (Az. IV C 1 - S 1980/00230/009/002). Dieser Zinssatz entspricht der Verzinsung von Bundeswertpapieren mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG).
Beispiel:
Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang: 10.000 Euro
Basiszins 2025: 2,53 %
Basisertrag = 10.000 Euro * 2,53 % * 70 %= 177,10 Euro
Bei Verlust ist keine Vorabpauschale fällig. Im Jahr des Erwerbs der Investmentanteile vermindert sich die Vorabpauschale um 1/12 für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. D. h., bei unterjährigem Kauf der Anteile ist die Vorabpauschale monatsweise zu berechnen.
Hinweis
Anleger, die in Investmentfonds (z. B. ETFs) investieren, sollten zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Die Belastung des Fondsanlegers mit der Vorabpauschale erfolgt für das Veranlagungsjahr jeweils am ersten Werktag des Folgejahres. D. h., die Vorabpauschale für das Veranlagungsjahr 2025 ist zum 02.01.2026 fällig.
Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Beispielsweise ist ein erteilter Freistellungsauftrag zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung der Vorabpauschale 2024, die am 02.01.2025 als zugeflossen gilt, hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.01.2024 einen Wert von 2,29 % als Basiszins bekanntgegeben.
Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.
Das Bundesfinanzhof stellte klar (Az. VIII R 13/20), dass § 6 Abs. 2 InvStG 2004 auch auf thesaurierende, nicht transparente Fonds anzuwenden ist („schwarze" Fonds). Wenn die Fonds die notwendigen steuerlichen Angaben nicht bereitstellen, könne der Anleger nach Auffassung der Richter die pauschale Ermittlung der Erträge nicht ohne entsprechenden Nachweis umgehen. Er habe zwar die Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 InvStG 2004 selbst zu erklären, müsse jedoch beweisen, dass die Erträge nach deutschem Steuerrecht ermittelt wurden. Fehlen diese erforderlichen Nachweise, bleibe die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG 2004 anwendbar. Vorliegend konnte die Klägerin die erforderlichen Nachweise nicht erbringen, weshalb die Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde.
Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. folgende Punkte:
Hinweis: Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die besagte Thesaurierungsbegünstigung eingeführt, die es Einzelunternehmern und Personengesellschaften ermöglicht, nicht entnommene Gewinne zu einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zu versteuern, anstatt dem regulären Einkommensteuersatz von bis zu 45 %. Bei späterer Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung von 25 %, wodurch eine steuerliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften angestrebt wird.
Zudem soll die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie ab 01.01.2026 auf 7 % gesenkt werden.
Die Geschichte zeigt, dass nicht alle Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden. Alle Vorhaben stehen unter Finanzierungsvorbehalt.
Steuerart |
Fälligkeit |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
12.05.20251 |
10.06.20251 |
|
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag |
entfällt |
10.06.2025 |
|
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag |
entfällt |
10.06.2025 |
|
Umsatzsteuer |
12.05.20252 |
10.06.20253 |
|
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung4 |
15.05.2025 |
13.06.2025 |
Scheck5 |
12.05.2025 |
10.06.2025 |
|
Gewerbesteuer |
15.05.2025 |
entfällt |
|
Grundsteuer |
15.05.2025 |
entfällt |
|
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: |
Überweisung4 |
19.05.2025 |
entfällt |
Scheck5 |
15.05.2025 |
entfällt |
|
Sozialversicherung6 |
27.05.2025 |
26.06.2025 |
|
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
Impressum
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April 24, 2025
Bereits zum dritten Mal haben wir in der Hauptstadt einen Workshop mit polnischen Gründerinnen und Gründern polnischer Startups durchgeführt. Die Gruppe mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Startups war zu Besuch in Berlin mit dem Ziel, sich über Geschäftsmöglichkeiten in Deutschland informieren bzw. inspirieren zu lassen.
Das gewünschte Thema war dieses Mal: „Setting up a Company & Business Advantages in Germany“ und zwar mit der besonderen Bitte, sowohl die rechtlichen als auch die steuerlichen Aspekte dabei zu beleuchten. Dieser Anfrage sind wir natürlich gerne nachgekommen, da cross-border relationships und internationaler Austausch wichtiger sind denn je.
Für alle steuerlichen Fragen stand Sabine Bolt Rede und Antwort und für alle rechtlichen Fragen Patrick Geißler LL.M. Vielen Dank an alle Teilnehmer des Workshops, die mit ihren pointierten Fragen und Gedanken den Workshop so lebendig gemacht haben. Es hat wie immer richtig viel Spaß gemacht!
April 24, 2025
Die Workshopreihe „Azubi Headhunter - Gemeinsam Azubis finden & binden in Dortmund!“ der Dortmunder Wirtschaftsförderung mit Dortmunder Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen war vollständig ausgebucht. Dabei durfte audalis der Gastgeber und Supporter der Veranstaltungen in den Räumlichkeiten am Rheinlanddamm sein.
Die dreitägige Reihe behandelte das Verstehen und Zusammenbringen von Generation Z und Boomern. Eingeladen waren die Personalverantwortlichen aus Dortmunder Unternehmen zusammen mit ihren Auszubildenden, um ein gemeinsames Verständnis über die verschiedenen Wertevorstellungen und Arbeitsstile zu bekommen. Die Moderatoren Sascha Burghaus (hr.FABRIK) und Felicia Ullrich (U-Form Verlag) haben faszinierende Impulse zum Thema „Mythen über die Generation Z“ und zum gegenseitigen Verständnis eingebracht, um dann mit den Teilnehmenden in die interaktive Arbeit zu gehen. Das Ergebnis und die Erkenntnis aus der generationsübergreifenden Zusammenarbeit war erstaunlich: Generation Z und Boomer liegen in ihren Ideen, Wünschen und Verständnis für Arbeit gar nicht weit auseinander. Der erste Weg zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist gegenseitige Transparenz und eine gute Feedbackkultur.
audalis ist u.a. im Bereich people & culture mit aktuellen Beratungsangeboten tätig. Ein besonderes Augenmerk liegt auf Themen, die Impulse für die Überwindung des Mitarbeitermangels legen. In diesem Rahmen unterstützen wir innovative Formate, um neue pragmatische Hilfen für unsere Mandanten zu entwickeln. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Guido Geis.
Wir danken Claudia Müller und Tina Riedel von der Dortmunder Wirtschaftsförderung für ihr sehr gelungenes Format und freuen uns auf mehr davon!